pressemeldung des vgh mannheim:
Aus dem Landesmediengesetz ergebe sich nicht, dass die nichtkommerziellen Veranstalter bei der Verteilung der knappen Frequenzen den kommerziellen Sendern gleichrangig seien.
zur frage ob sogenannte lernradios insbesondere jene von staatlichen universitäten verfassungsgemäß sind, hätte ich mir eine andere entscheidung gewünscht.
Dabei dürften auch staatliche Hochschulen grundsätzlich als Rundfunkveranstalter zugelassen werden; dies verstoße nicht gegen das Gebot der Staatsfreiheit des Rundfunks.
lediglich der hilfsantrag bzgl. einer unbestimmten formulierung ist durchgekommen (damit die dritte entscheidung vor gericht dieses jahr gegen die lfk):
Die Praxis der LfK, Frequenzen für nichtkommerzielle Veranstalter „und/oder“ Lernradios auszuweisen, und erst in der Ausschreibung endgültig festzulegen, welche der beiden Rundfunkformen zum Zuge kommen solle, sei mit den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Norm nicht zu vereinbaren. Da die Nutzungsplanverordnung insoweit nichtig ist, muss die LfK nun neu über die Ausweisung der Frequenzen in Karlsruhe (104,8 MHz), Bruchsal (91,2 MHz) und Freiburg (88,4 MHz) entscheiden.
auf zum bundesverfassungsgericht.